Gemäß den EU-Anforderungen in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 muss ein kosmetisches Mittel unter normalen oder vorhersehbaren Anwendungsbedingungen unbedenklich für die menschliche Gesundheit sein. Daher ist der Hersteller verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels eine vollständige Analyse der Produktsicherheit durchzuführen, d. h. einen Bericht über die Sicherheitsbewertung zu erstellen.
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